Rundfunkgebührenpflicht – Befreiung nicht allein für Senioren erreichbar

– Veröffentlicht in: Senioren Ratgeber

Kleine Rente? Geringes Einkommen? Gesundheitliche Einschränkungen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht möglich.

Hier stellen wir Ihnen einige Situationen vor, die es rechtfertigen könnten, sich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien zu lassen.

  • Erblindung oder Sehbehinderung, die eine Erwerbsminderungsquote von mindestens 60 % zur Folge haben.
  • Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVersG).
  • Erhalt von Pflegehilfe nach SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVersG)
  • Bewohner im Pflegeheim
  • Bewohner im Altenheim
  • Erhalt einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Pflegebedürftigkeit.
  • Erhalt eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Behinderte Personen deren Grad der Behinderung mindestens 80% beträgt und deshalb nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
  • Nach dem Bundesversorgungsgesetz $ 27 e Sonderfürsorgeberechtigte
  • Gehörlose Personen oder Hörgeschädigte, die durch Hörhilfen keine ausreichende Verständigung erreichen können.

Ohne Antrag keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

In jedem der aufgeführten Fälle ist es jedoch erforderlich, dass sie selbst einen Antrag zur Rundfunkgebührenbefreiung stellen. Es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen zur Befreiung erfüllt werden.

Wo gibt es Anträge?

Anträge erhalten Sie direkt bei der Rundfunkgebühren-Einzugszentrale GEZ in 50656 Köln oder unter der Internetadresse: www.gez.de

Nahezu jede Stadtverwaltung, oder Gemeindeverwaltung hält auch Antragsvordrucke zur Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht bereit.

1 Kommentar… add one
Charlotte 3. April 2014, 09:48

Jeder, der die Möglichkeit hat, sich von der GEZ befreien zu lassen, sollte dies tun, denn das sind Gebühren, die aus vielerlei Hinsichten alles andere als gerecht ist.

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